Jede Entscheidung beinhaltet die einfache Annahme unserer allgemeinen Verkaufsbedingungen und wird erst nach unserer regelmäßigen Bestätigung endgültig.
Die Preisangebote basieren auf den derzeit geltenden Werten von Löhnen und Material. Wenn diese geändert werden, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen.
Lieferfristen werden zur Information angegeben, und die betreffende Überschreitung kann auf keinen Fall zu einer Schadenersatzforderung führen.
Wenn Güter ab Werk verkauft werden, erfolgt der Transport auf Risiko des Empfängers. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins erkennt der Kunde an, dass er alle Güter und Dienstleistungen in einem guten Zustand erhalten hat.
Die Rechnungen sind in Munsterbilzen zahlbar. Auf alle nicht am Fälligkeitstag beglichenen Rechnungen wird von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung ein Zins in Höhe von 1 % pro Monat erhoben.
Wenn eine Rechnung 8 Tage nach Versand einer Mahnung ganz oder teilweise unbezahlt bleibt, wird für alle zusätzlichen Kosten eine Pauschalentschädigung in Höhe von 10 % auf die Hauptsumme mit einem Minimum von € 65, geschuldet, ohne die oben genannten Verzugszinsen zu beeinträchtigen.
Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder Wechsel gibt das Recht, die sofortige und vollständige Zahlung aller uns geschuldeten Beträge zu fordern, sogar der noch nicht fälligen Rechnungen oder Wechsel.
Reklamationen wegen sichtbarer Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung gemeldet werden. Wenn die Reklamation als begründet betrachtet wird, müssen wir nur zum Ersatz der mangelhaften Güter übergehen, ohne dass irgendeine Entschädigung für direkten und indirekten Schaden gefordert werden kann.
Die Beanstandung einer Rechnung muss schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Es wird gebeten, stets das Datum und die Nummer der Rechnung anzugeben.
Die Güter bleiben Eigentum des Verkäufers, solange der Käufer die geschuldete Kaufsumme nicht vollständig beglichen hat, sogar dann, wenn die Güter bearbeitet wurden. Nach Lieferung der Güter trägt der Käufer sämtliche Verlust- und Vernichtungsrisiken.
Im Falle einer Stornierung der Bestellung schuldet der Käufer eine Pauschalentschädigung in Höhe von 30 % der Hauptsumme.
Der Eigentümer/Abnehmer muss für die erforderlichen Vorkehrungen, Vorsichtsmaßnahmen und Erreichbarkeit des Geländes und auf dem Gelände sorgen. Er sorgt für den Zustand des Bestimmungsortes, wofür jeglicher Vorbehalt gemacht wird und wofür der Lieferant weder die Verantwortung noch irgendein Risiko trägt.
Das Ziehen und/oder Annehmen von Wechseln oder sonstigen begehbaren Papieren beinhaltet keine Schuldumwandlung und stellt keine Abweichung von den Verkaufsbedingungen dar.
Alle Klagen im Zusammenhang mit diesen Rechnungen oder Verträgen fallen unter die Zuständigkeit der Gerichte in Tongeren oder des Friedensrichters des Bezirks Tongeren. Der Verkäufer kann die Klagen aber auch vor dem Gericht des Wohnsitzes des Schuldners anhängig machen.
Eigentumsvorbehaltsklausel
Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.
Ein Eigentumserwerb des Käufers gem. § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für den Verkäufer.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren der Käufer das Alleineigentum nach §§ 947 Abs. 2, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Käufers an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf den Verkäufer übergeht und dass der Käufer diese Sachen unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung, wie nachfolgend vorgesehen, auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus and den Verkäufer abgetreten, wie es in Absatz 5 und 6 bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers beeinträchtigt werden, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe des Eigentumsanteils des Verkäufers an der Vorbehaltsware.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Die Berechtigung des Käufers zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräusserung von Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlöschen in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Käufers.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl des Verkäufers vorbehalten, welche Sicherheiten er freigeben will.
Soweit die vorstehenden Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt mit den übrigen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht in Einklang stehen, gelten ausschliesslich die vorstehenden Bedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.